Satzung des Vereins Elite Bildung e. V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Elite Bildung V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Sitz des Vereins ist
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein kann seine Tätigkeiten auch über die Landesgrenzen hinaus erstrecken.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt folgende Hauptzwecke:
-
- Förderung der schulischen und außerschulischen Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten.
- Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe der Menschen unterschiedlicher Generation.
- Förderung der Völkerverständigung und Toleranz im gesellschaftlichen Leben.
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung der Religion.
- Die Hauptzwecke sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Angebot von Nachhilfe-, Aufbau- und Sprachkursen.
- Organisation von Seminaren, Vorträgen und Tagungen mit der Zielsetzung Begegnungsmöglichkeiten zu schaffen.
- Förderung der interkulturellen und interreligiösen Arbeit mit unterschiedlichen Vereinen und Institutionen.
- Im Rahmen der gesellschaftlichen Teilhabe die Organisation von Ausflügen und mehrtägigen Veranstaltungen in Jugend- oder Freizeitheimen mit einem Angebot von Seminarreihen.
- Organisation von Kulturveranstaltungen.
- Organisation und Angebot von künstlerischen Tätigkeiten und Veranstaltungen.
- Organisation von regelmäßigen Seminaren.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten vergibt der Verein, mit dem Ziel der Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Begünstigten, Stipendien an finanziell bedürftige Studenten und Doktoranten an deutschen Bildungsinstitutionen.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder sind vollgeschäftsfähige natürliche Personen, die sich zu den Vereinszwecken und –zielen bekennen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.
- Fördermitglieder sind natürliche Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Bei Entscheidungen dürfen sie ihre Meinung mit einbringen, sind aber nicht
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen
§5 Rechte der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft ist
- Jedes Mitglied ist berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu Zudem dürfen sie an den Veranstaltungen des Vereins nach derselben Maßgabe teilnehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, zu Eigen macht und fördert. Ausgenommen sind Angehörige politisch-radikaler
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders dafür vorgesehenen Antragsformular schriftlich beim Vorstand Nicht vollgeschäftsfähige Personen müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§7 Aufnahmefolgen
- Mit der Aufnahme durch den Gesamtvorstand beginnt die
- Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der
§8 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Vereins nicht zuwider zu
- Alle Mitglieder sind verpflichtet nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als 4 Monate beträgt.
- Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitglieder die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen ganz oder teilweise
- Die Mitglieder des Vereins und ihrer Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verein, über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod des Mitglieds
- durch Auflösung des Vereins
- durch Ausschluss des Mitglieds
- Bei einem Austritt aus dem Verein muss die Kündigung schriftlich an den Vorstand gerichtet
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge im Rückstand Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet am 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebende Verpflichtungen Insbesondere wenn dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt worden ist oder bei Verleumdung von Organmitgliedern oder durch Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
- Die fälligen und rückständigen Beträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu Ein Anspruch an das Vermögen besteht nicht.
§10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§11 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder sind an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
- Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung mit Angabe der Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Schriftführer schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Vorstandsvorsitzende es für erforderlich hält oder wenn der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende aus dem ausscheidet oder 2/3 des Vorstandes oder 4/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen
- den Vorstandsvorsitzenden
- die weiteren Mitglieder des Vorstandes
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ferner beschließt sie über die Auflösung des Vereins und trifft als Revisionsinstanz die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.
- Der Vorstand bestimmt den Der Versammlungsleiter leitet die ordentliche Mitgliederversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der ordentlichen Mitgliederversammlung das Hausrecht zu.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit mindestens 3 Mitgliedern aus dem Vorstand beschlussfähig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
- Über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn es sich um Anträge handelt, deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen anerkannt Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung, auf Beschluss eines Mitglieds und auf Auflösung des Vereins.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vereinsvorsitzenden unterschrieben
§12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu zwei weiteren natürlichen Personen (Beisitzern). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt, wenn nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen In den Vorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
- Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund von seinem Amt Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Scheidet ein durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden mit Beschluss des Vorstandes auf einen der Beisitzer übertragen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
- Der Vorstand ist berechtigt, einen hauptberuflichen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins Der Geschäftsführer leitet in Absprache mit dem Vorstand die Geschäfte des Vereins. Dem Geschäftsführer darf Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins erstellt werden.
- Der Verein wird durch Mitglieder des Vorstandes im Sinne von 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein im Wert von mehr als Euro 3.000,- verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand beschließt über die vom Verein abzuschließenden Verträge.
- Der Vorstand beschließt die Versammlungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
- Der Vorstand beschließt in Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§13 Die Beitragsordnung
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand Der Vorstand stellt hierfür eine Beitragsordnung auf.
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, sowie durch Spenden und
§14 Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit der Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss der Satzungsänderung einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Jugendhilfe, welche der Verein bestimmen
§15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 BGB Abs. 1 Satz 4.